Allgemeine Verkaufsbedingungen

Diese Seite gibt die Bedingungen ausschliesslich zu Informationszwecken wieder. Rechtsverbindlich ist ausschliesslich das offizielle PDF-Dokument.

Allgemeine Bestimmungen

  • Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für sämtliche Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Cendres+Métaux Holding SA oder einer ihrer verbundenen Gesellschaften, namentlich CMSA Management SA, CMSA Biel/Bienne SA, CMSA Saignelégier SA, CMSA La Chaux-de-Fonds SA, CMSA Mittelhäusern SA und CMSA Boudry S.A. (der „Verkäufer“), an den Kunden (der „Kunde“). Mit der Erteilung einer Bestellung gilt der Kunde als mit diesen AVB vorbehaltlos einverstanden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen AVB widersprechen oder von ihnen abweichen, gelten nur, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden.
  • Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten als anwendbar, auch wenn sie den Vertragsunterlagen nicht beigefügt sind, dem Kunden jedoch auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurden.
  • Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen, die im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen stehen, sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.
  • Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise nicht durchsetzbar oder ungültig sein oder werden, ersetzen die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue Bestimmung, die den rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

Bestellungen, Stornierung, Reduktion oder Verschiebung durch den Kunden

  • Bestellungen sind schriftlich (Brief, E-Mail) zu erteilen und gelten nach Bestätigung durch den Verkäufer als verbindlich und endgültig.
  • Allfällige Preisabweichungen zwischen Auftragsbestätigung bzw. Rechnung und Bestellung gelten als akzeptiert und vertraglich verbindlich, sofern der Kunde nicht innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich Einspruch erhebt. Das Recht, festgestellte Kalkulationsfehler zu berichtigen, bleibt vorbehalten.
  • Der Kunde hat den Verkäufer so rasch wie möglich über jede Änderung einer Bestellung zu informieren; eine solche Änderung wird erst mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam. Der Verkäufer kann für Bestelländerungen eine Bearbeitungsgebühr erheben.
  • Wird die Bestellung durch den Kunden geändert (Menge, Abmessungen usw.), bezahlt der Kunde sämtliche Rohgüsse oder Fertigteile sowie die Kosten der eingesetzten Rohmaterialien. Bearbeitungskosten werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Wird eine Verlängerung der vereinbarten Durchlaufzeit verlangt, darf diese den geplanten Liefertermin um höchstens 6 Monate überschreiten. Bei Teilen aus Edelmetallmaterial hat der Kunde dem Verkäufer das Gewicht des Fertigteils einschliesslich allfälliger Abminderungen innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen; andernfalls behält sich der Verkäufer das Recht vor, einen Betrag in Rechnung zu stellen, der dem nicht nutzbaren Edelmetall entspricht.
  • Die Auftragsbestätigung und allfällige beigefügte Terminpläne enthalten eine detaillierte Aufstellung der vom Verkäufer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
  • Alle Gewichtsangaben (insbesondere bei Gold und Edelmetallen) in Offerten und/oder Auftragsbestätigungen dienen ausschliesslich der Veranschaulichung und sind für den Verkäufer nicht verbindlich.
  • Der Kunde akzeptiert den in der Auftragsbestätigung angegebenen Verlustsatz im Zusammenhang mit der Bearbeitung / Verarbeitung von Edelmetallen. Ist in der Auftragsbestätigung kein Verlustsatz angegeben, gilt ein Verlustsatz von 8 %.
  • Eine Stornierung einer Bestellung während des Fertigungsprozesses ist nur möglich, wenn der Kunde die Kosten der Fertigteile oder Rohlinge, die eingesetzten Rohmaterialien sowie die Kosten für Konstruktion und Werkzeugbau bezahlt.
  • Wenn der Kunde eine bestätigte Bestellung aus Gründen aussetzt, die nicht dem Verkäufer zuzurechnen sind, ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis einschliesslich allfälliger Kosten für Konstruktion und Werkzeugbau dem Verkäufer geschuldet.
  • Wenn der Kunde eine bestätigte Bestellung reduziert, kann der Verkäufer einen Zuschlag auf den Stückpreis anwenden sowie den vollen Betrag des verwendeten spezifischen Materials, die aufgewendete Arbeit und die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
  • Wenn der Kunde die Lieferung einer Bestellung ganz oder teilweise verschiebt, behält sich der Verkäufer das Recht vor, dem Kunden für jede volle Woche der Verschiebung 0.5 % der Bearbeitungskosten und 1 % des Wertes der nicht nutzbaren Edelmetalle im Lagerbestand in Rechnung zu stellen, wobei der insgesamt belastbare Betrag auf 10 % des Gesamtbestellpreises begrenzt ist. Wird die Lieferung der Bestellung um mehr als 20 Wochen verschoben oder ausgesetzt, gilt die Bestellung als storniert und Ziffer 2.7 findet Anwendung.

Preise

  • Die Preise werden in Schweizer Franken (CHF), Euro (€) oder Dollar (USD) angegeben und verstehen sich ab Werk sowie exklusive MWST, Transportkosten und sonstiger Nebenkosten.
  • Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise jederzeit zu ändern; die Waren werden jedoch zu den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisen fakturiert.
  • Sämtliche Nebenkosten wie Transport, Versicherung, Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen oder andere Bewilligungen sowie Zertifikate gehen zu Lasten des Kunden.
  • Ebenso trägt der Kunde sämtliche Steuern jeglicher Art (insbesondere MWST), Abgaben, Gebühren und Zölle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden oder die er dem Verkäufer nach Vorlage der entsprechenden Belege zu erstatten hat.

Zahlungsbedingungen

  • Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
  • Zahlungen sind an die Adresse des Verkäufers bzw. auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu leisten, ohne Abzug von Kosten, Steuern, Abgaben, Beiträgen, Zöllen und sonstigen Abgaben.
  • Bei verspäteter Zahlung wird automatisch Verzugszins zum gesetzlichen Zinssatz von 5 % belastet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  • Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen kann zur Sistierung laufender und zukünftiger Bestellungen führen. Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist sichergestellt ist; in diesem Fall kann der Verkäufer auch Schadenersatz verlangen.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, geschuldete Beträge mit Vermögenswerten des Kunden (geführt im Edelmetall-Gewichtskonto) zu verrechnen.
  • Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Vorauszahlungen vom Kunden zu verlangen.

Edelmetall-Gewichtskonto / Lieferung von Edelmaterialien / Hinterlegungsvertrag

  • Das vom Kunden dem Verkäufer anvertraute Edelmetall wird in einem separaten Konto erfasst, über das der Verkäufer dem Kunden monatlich einen Kontoauszug zustellt. Der Kunde gilt als mit diesem Kontoauszug einverstanden, sofern er nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt Einspruch erhebt.
  • Edelmetall für Halbfabrikate ist zum Zeitpunkt der Bestellung oder spätestens 4 Wochen vor dem ersten Liefertermin auf das Gewichtskonto des Verkäufers zu übertragen. Für andere Komponenten sind die gelieferten Edelmetalle 16 Wochen vor dem ersten Liefertermin (spätestens bis zum 26. jedes Monats, sofern nicht anders vereinbart) auf das Gewichtskonto des Verkäufers zu übertragen.
  • Um den Preis für die gesamte bestellte Menge zu erhalten, muss das Edelmetall für die Bestellung als Ganzes übertragen werden. Ist dies nicht der Fall, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Bearbeitungspreis anzupassen und zusätzlich Implementierungskosten zu verrechnen.
  • Wenn der Kunde einen Hinterlegungsvertrag mit dem Verkäufer hat und dieser in Bezug auf Gewicht und Wert den zugeteilten Betrag überschreitet, behält sich der Verkäufer das Recht vor, laufende und zukünftige Bestellungen zu sistieren.

Raffination

Wenn der Verkäufer eine Charge zur Bearbeitung erhält, gilt das bei Eingang erfasste Gewicht als endgültig und dient als Grundlage für die Berechnung der Bearbeitungskosten. Der Verkäufer ist berechtigt, die vereinbarten Raffinationskosten oder Bearbeitungszeiten anzupassen, falls die Art der gelieferten Materialien zu Komplikationen oder zusätzlichen Bearbeitungskosten führt, die zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung nicht bekannt waren.

Wenn die vom Kunden gelieferte Charge gefährliche Bestandteile enthalten kann (z. B. radioaktive, toxische oder explosive Materialien, Selen, Arsen, Quecksilber, Cadmium usw.), hat der Kunde den Verkäufer vor der Übernahme zu informieren. Bei Chargen mit gefährlichen Bestandteilen kann der Verkäufer die Bearbeitung verweigern und das Material an den Absender zurücksenden; sämtliche dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, verdächtige Materialien systematisch zu melden, und haftet für die möglichen Folgen unvollständiger oder fehlerhafter Angaben.

Lieferungen

  • Lieferfristen dienen ausschliesslich als Richtwerte und stellen keine verbindliche Zusage des Verkäufers dar. Die Einhaltung von Lieferfristen hängt unter anderem davon ab, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.
  • Bei verspäteter Lieferung kann der Kunde keinerlei Entschädigung geltend machen.
  • Bei Bestellungen mit Abruflieferung sind Lieferabrufe so zu erteilen, dass die Schlusslieferung spätestens 12 Monate nach Bestelldatum erfolgen kann. Danach werden Lagerkosten und Zinsen fällig.
  • Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, Zahlungen und allfällige Sicherheiten für die Bestellung geleistet wurden und die wesentlichen technischen Fragen geklärt sind.
  • Die Lieferfrist verlängert sich um eine angemessene Zeit:
    • wenn die für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen dem Verkäufer nicht rechtzeitig zugestellt wurden oder wenn der Kunde diese Informationen nachträglich ändert und dadurch die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen verzögert. In diesem Fall findet Ziffer 2 – insbesondere die Ziffern 2.3, 2.7, 2.8 und 2.10 – Anwendung;
    • wenn ausserordentliche Umstände eintreten, die den Verkäufer, den Kunden oder Dritte betreffen und die der Verkäufer trotz der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann. Beispiele ausserordentlicher Umstände sind Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Unruhen, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder mangelhafte Lieferung von Rohmaterialien, Halbfabrikaten oder Fertigprodukten, die Zurückweisung einer erheblichen Anzahl von Teilen, die den Verkäufer an der Erfüllung der Bestellung hindert, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse usw.;
    • wenn der Kunde oder ein Dritter mit Arbeiten, für die sie verantwortlich sind, oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält und/oder die Edelmetalle nicht liefert. In diesem Fall findet Ziffer 2 Anwendung.
  • Die Rechte und Ansprüche des Kunden aus Verzögerungen von Lieferungen oder Leistungen sind abschliessend in dieser Ziffer ausdrücklich geregelt. Diese Einschränkungen gelten nicht bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, gelten jedoch, wenn Absicht oder grobe Fahrlässigkeit durch Hilfspersonen begangen wird.

Empfang und Beanstandungen

  • Gemäss üblicher Praxis prüft der Verkäufer Lieferungen und allfällige Leistungen vor dem Versand. Zusätzliche Prüfungen kann der Kunde nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung und auf eigene Kosten verlangen.
  • Der Kunde hat die Lieferungen oder Leistungen so rasch wie möglich zu prüfen und dem Verkäufer festgestellte Mängel spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich zu melden; andernfalls gilt die Lieferung als akzeptiert. Rücksendungen aufgrund statistischer Prüfungen werden nur akzeptiert, wenn die Grundlage dieser Prüfungen von beiden Parteien ordnungsgemäss genehmigt wurde und wenn dem Kunden eine schriftliche Rücksendegenehmigung erteilt wurde.
  • Der Verkäufer hat die gemäss Ziffer 8.2 gemeldeten Mängel so rasch wie möglich zu beheben oder die mangelhaften Waren zu ersetzen. Der Kunde hat den Verkäufer spätestens bei Bestellung über die Abnahmekriterien bei Wareneingang zu informieren. Diese Kriterien können besprochen werden, um eine Einigung zu erzielen. Zusätzliche Kriterien, die der Kunde nach Bestellaufgabe mitteilt, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen in die Spezifikationen aufnehmen. Sofern nicht vorgängig schriftlich zwischen Verkäufer und Kunde vereinbart, erfolgen Sichtprüfungen der Waren beim Wareneingang aus einer Distanz von 30 Zentimetern.

Gewährleistung

  • Für Produkte wird eine Gewährleistung für Material- und Herstellungsfehler von 12 Monaten ab Lieferdatum gewährt. Wird die Lieferung aus Gründen verzögert, die nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten spätestens ab der Mitteilung, dass die Bestellung lieferbereit ist.
  • Die Gewährleistung deckt keine Mängel ab, die auf unsachgemässe Verwendung, mangelhafte Wartung oder Änderungen an den Produkten durch den Kunden zurückzuführen sind.
  • Für ersetzte oder reparierte Teile wird eine neue Gewährleistungsfrist von 12 Monaten gewährt, beginnend mit dem Datum des Ersatzes bzw. dem Abschluss der Reparatur.
  • Bei ästhetischen und masslichen Mängeln besteht kein Gewährleistungsanspruch, wenn der Kunde die Beanstandung nicht innerhalb der in Ziffer 8.2 genannten Fristen an den Verkäufer sendet.
  • Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht dem Verkäufer zuzurechnen ist, insbesondere bei Korrosion aufgrund fehlender Wartung, bei normalem Verschleiss galvanischer Beschichtungen, bei Korrosion aufgrund eines Stapeleffekts zwischen Gold und Stahl infolge unsachgemässer Verwendung durch den Kunden und/oder dessen Hilfspersonen. Ebenso gilt die Gewährleistung als erloschen, wenn der Kunde im Mängelfall nicht alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und/oder dem Verkäufer nicht die Möglichkeit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistung gilt ferner als erloschen, wenn der Kunde oder ein Dritter nach Lieferung Änderungen vornimmt oder Reparaturen selbst durchführt.
  • Rücksendungen, die 30 % des Bestellbetrags oder CHF 20’000.00 überschreiten, werden ohne vorgängige Vereinbarung zwischen den Parteien über festgestellte Mängel nicht akzeptiert. In diesem Fall behält sich der Verkäufer das Recht vor, vor Annahme der Rücksendung repräsentative Muster der behaupteten Mängel zu verlangen.
  • Nach schriftlicher Mängelanzeige des Kunden verpflichtet sich der Verkäufer, so rasch wie möglich alle Teile der Lieferung zu reparieren oder zu ersetzen, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist nachweislich aufgrund von Material- oder Herstellungsfehlern mangelhaft sind.
  • Als zugesicherte Eigenschaften gelten ausschliesslich diejenigen, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sind oder die in der Vorserie validiert wurden.
  • Ist das Produkt nach zwei Reparaturen weiterhin mangelhaft und/oder ist das Ersatzteil nach Durchführung der in Ziffer 9.7 beschriebenen Schritte weiterhin mangelhaft, kann der Kunde die vereinbarte Entschädigung oder – falls keine Vereinbarung besteht – eine angemessene Preisminderung verlangen. Ist der Mangel so schwerwiegend, dass er nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann und/oder die Lieferungen oder Leistungen nicht oder nur in erheblich vermindertem Umfang genutzt werden können, ist der Kunde berechtigt, die Annahme der mangelhaften Teile zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern es wirtschaftlich nicht zumutbar ist, eine Teilannahme zu verlangen. Der Verkäufer ist nur verpflichtet, die für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlten Beträge zurückzuerstatten.
  • Die Gewährleistung und Haftung des Verkäufers sind ausgeschlossen bei Schäden, die nicht nachweislich auf fehlerhafte Materialien, Konstruktionsfehler oder fehlerhafte Herstellung zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet daher nicht für Schäden infolge natürlichem Verschleiss, ungenügender Wartung, Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, übermässiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Materialien, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Produktions- oder Montagearbeiten, die nicht durch den Verkäufer ausgeführt wurden, oder anderer Ursachen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
  • Die Rechte und Ansprüche des Kunden aus Material- sowie Konstruktions- und Herstellungsfehlern sowie aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind auf die in Ziffer 9 dieser Allgemeinen Bedingungen ausdrücklich genannten Rechte beschränkt.
  • Für Ansprüche aus falscher Beratung oder falschen Daten oder aus der Verletzung sonstiger Nebenpflichten haftet der Verkäufer nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

Ausschluss jeglicher weiterer Haftung

  • Die Haftung des Verkäufers ist auf Ersatz mangelhafter Produkte oder Rückerstattung ihres Preises beschränkt; weitergehende Entschädigungen sind ausgeschlossen.
  • Sämtliche Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie sämtliche Ansprüche des Kunden – gleich welcher Art und auf welcher Rechtsgrundlage – sind in diesen Allgemeinen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz, Preisminderungen, Vertragsauflösungen oder Kündigungen ausgeschlossen, die nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen sind oder über die Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen hinausgehen. Unter keinen Umständen kann der Kunde Ersatz für Schäden verlangen, die nicht durch die Lieferung verursacht wurden, wie Produktionsausfall, Betriebsverluste, Verlust von Geschäft, entgangener Gewinn oder sonstige direkte oder indirekte Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, gilt jedoch bei Absicht und grober Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung, soweit er zwingendem Recht widerspricht.

Übergang von Nutzen und Gefahr

  • Sofern nicht vorgängig schriftlich zwischen Verkäufer und Kunde vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr gemäss dem Incoterm EXW auf den Kunden über (der Verkäufer stellt die Ware dem Kunden ab Werk zur Verfügung).
  • Der Verkäufer gilt auch dann als leistungserfüllt, wenn die Lieferung das Werk verlässt und die Ware an den Empfänger, den Frachtführer oder einen Dritten übergeben wird.
  • Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus einem besonderen Grund, den der Verkäufer nicht kennen musste, verzögert, geht die Gefahr zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt der Ab-Werk-Lieferung auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt wird die Ware auf Risiko und Kosten des Kunden gelagert und versichert.

Höhere Gewalt

Der Verkäufer haftet nicht für Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung seiner Verpflichtungen im Falle höherer Gewalt im Sinne des schweizerischen Rechts.

Technische Zeichnungen und Unterlagen

Jede Partei behält sämtliche Rechte an den technischen Zeichnungen und Unterlagen, die sie der anderen Partei übermittelt. Die empfangende Partei anerkennt die Eigentums- und Urheberrechte der anderen Partei und verpflichtet sich, diese Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung der übermittelnden Partei weder ganz noch teilweise an Dritte weiterzugeben. Die empfangende Partei verwendet diese Dokumentation ausschliesslich gemäss dem Zweck, zu dem sie übergeben wurde.

Jede Partei ist verantwortlich für sämtliche Daten, die mit dem Ziel der Erstellung von Zeichnungen übermittelt werden.

Werkzeuge

  • Die werkseigenen Werkzeuge des Verkäufers oder die Werkzeuge, die ausschliesslich für die Tätigkeiten des Kunden verwendet werden (einschliesslich allfälliger Werkzeuge von Subunternehmern, die im Eigentum des Verkäufers stehen), bleiben – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – alleiniges und ausschliessliches Eigentum des Verkäufers.
  • Leistet der Kunde einen finanziellen Beitrag an die Werkzeugkosten, ist er berechtigt, am Ende der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer diejenigen Werkzeuge zu erwerben, die Eigentum des Verkäufers sind. Die Parteien vereinbaren in diesem Fall den Preis.
  • Der Beitrag an die Werkzeugkosten wird getrennt vom Teilepreis berechnet und ist bei Eingang der Bestellung des Kunden fällig. Angemessene Kosten für Wartung und Konservierung trägt der Verkäufer, während Ersatz- und Umrüstungskosten gemäss Zeichnungen vom Kunden zu tragen sind.
  • Der Kunde ist verantwortlich für die Instandhaltung und sichere Aufbewahrung der Werkzeuge, die er dem Verkäufer zur Auftragserfüllung zur Verfügung stellt. Nach Abschluss der Aufträge sind die Werkzeuge zurückzugeben.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • Diese AVB unterstehen dem schweizerischen Recht und schliessen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf aus.
  • Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Erfüllung dieser AVB sind ausschliesslich die Gerichte von Biel/Bienne (Schweiz) zuständig.