Allgemeine Bestimmungen
- Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschliesslich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nur an, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn zwingende gesetzliche Vorschriften Anwendung finden. Dies gilt auch dann, wenn wir eine Lieferung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.
- Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, selbst wenn sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Vertragsabschluss und Vertragsänderungen
- TDie Ausarbeitung des Angebots durch den Lieferanten erfolgt unentgeltlich. Enthält unsere Anfrage Unklarheiten, Lücken oder technische Vorgaben, welche die Eignung des Liefergegenstandes für den vorgesehenen Verwendungszweck beeinträchtigen oder ausschliessen könnten, oder weicht sie vom Stand von Wissenschaft und Technik, von gesetzlichen Vorschriften oder von der technischen Zweckmässigkeit ab, so sind diese Punkte im Angebot ausdrücklich zu benennen, ebenso wie jede sonstige Abweichung von der Anfrage.
- Unsere Bestellungen sowie Ergänzungen dazu sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt werden. In der Bestellung genannte Skizzen, Zeichnungen, Spezifikationen usw. bilden einen integrierenden Bestandteil derselben.
- Bestätigt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich, sind wir berechtigt, diese ohne Anspruch des Lieferanten zu widerrufen.
- Abweichungen von der Bestellung sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zu kennzeichnen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen.
- Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsabschluss in zumutbarem Umfang Änderungen hinsichtlich Ausführung, Konstruktion oder Liefertermin zu verlangen. Entstehen dadurch Mehr- oder Minderkosten oder Terminverschiebungen, ist uns dies spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen mitzuteilen. Die Parteien vereinbaren in diesem Fall eine angemessene Vertragsanpassung.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung angegebene Nettopreis ist verbindlich. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, beinhaltet der Preis sämtliche Versandkosten gemäss dem vereinbarten Incoterm sowie allfällige Ursprungs- oder technische Zertifikate.
- Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn sie den Angaben in unserer Bestellung entsprechen und insbesondere Bestellnummer, Bestellposition sowie unsere Artikelnummer enthalten. Der Lieferant trägt sämtliche Folgen aus der Nichteinhaltung dieser Pflicht.
- Sofern nicht anders vereinbart, bezahlen wir den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen (gerechnet ab Lieferung und Rechnungseingang) mit 3 % Skonto oder netto innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungseingang.
- Wir sind berechtigt, gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Bei mangelhafter Lieferung dürfen wir zudem einen Betrag in Höhe des Dreifachen der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zurückbehalten.
Lieferfristen
- Die in der Bestellung angegebene Lieferfrist ist verbindlich. Soweit der Lieferant zusätzlich zu den Waren Ursprungs- oder technische Zertifikate liefern muss, sind diese ebenfalls innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bereitzustellen. Die Bereitstellung dieser Unterlagen ist wesentlicher Bestandteil der Vertragserfüllung.
- Massgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung bei uns oder an der vereinbarten Lieferadresse.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald Umstände eintreten oder erkennbar werden, welche die Einhaltung der Lieferfrist gefährden. Ist absehbar, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, sind wir berechtigt, bereits vor Fälligkeit der Lieferung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
- Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder einer verzögerten Abnahmeprüfung stellt keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche dar. Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, eine Konventionalstrafe von 1 % des Bestellwertes pro vollendetem Kalendertag des Verzugs zu verlangen, maximal jedoch 15 % des Bestellwertes. Der Vorbehalt der Konventionalstrafe ist spätestens bei Zahlung der auf die verspätete Lieferung folgenden Rechnung zu erklären.
- Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten; die Konventionalstrafe wird angerechnet. Als Produktions- und Fertigungsunternehmen sind wir in besonderem Masse auf termingerechte Lieferungen angewiesen. Bereits das Fehlen eines einzelnen Teils oder eines notwendigen Zertifikats kann erhebliche Produktions- und Lieferverzögerungen verursachen.
- Vorzeitige Lieferungen müssen wir nicht annehmen. Bei vorzeitiger Annahme bleibt der vereinbarte Liefertermin für die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs massgebend.
- Der Lieferant kann sich nur dann auf fehlende Unterlagen oder Leistungen unsererseits berufen, wenn er diese rechtzeitig angefordert oder angemahnt hat.
Versand
- Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DDP (Incoterms® 2020 oder jeweils neueste Fassung der Internationalen Handelskammer) an den von uns bezeichneten Empfangsort oder, mangels Angabe, an unseren Geschäftssitz.
- Wir sind berechtigt, Versandart und Frachtführer zu bestimmen.
- Auf sämtlichen Versanddokumenten und Lieferscheinen sind neben der Warenbezeichnung auch unsere Bestellnummer, Bestellposition, Artikelnummer, Menge, Brutto- und Nettogewicht, Ursprungsland sowie die Zolltarifnummer anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, haftet er für daraus entstehende Verzögerungen.
- Verpackungsmaterial können wir auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurücksenden.
Eigentums- und Gefahrübergang
- Das Eigentum an den Waren geht auf uns über:
- bei Lieferung oder
- bei vollständiger Vorauszahlung; bei Teilvorauszahlung anteilsmässig.
- Der Gefahrübergang richtet sich nach dem vereinbarten Incoterm. Ist eine Abnahmeprüfung bei uns vereinbart, geht die Gefahr erst mit unserer Abnahme über.
- Werden erforderliche Versanddokumente nicht oder verspätet bereitgestellt, lagert die Ware bis zum vollständigen Eingang auf Kosten und Risiko des Lieferanten.
Qualität der Waren und Dokumentation
- Alle Waren müssen der vereinbarten Qualität entsprechen und den der Bestellung zugrunde liegenden Unterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen, Abnahmebedingungen) entsprechen. Sie müssen neu, frei von Mängeln, dem Stand der Technik entsprechend sowie für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und alle am Einsatzort geltenden Gesetze, Zulassungs- und Sicherheitsvorschriften sowie Normen einhalten.
- Erforderliche Schutzeinrichtungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, Bestandteil der Lieferung. Fehlende Schutzeinrichtungen sind unverzüglich und kostenlos nachzuliefern und zu montieren.
- Je nach Produkt sind auch Bedienungs-, Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Schalt- und Stromlaufpläne, Konformitäts- oder Einbauerklärungen, CE-Kennzeichnungen, Ersatzteillisten oder sonstige gesetzlich erforderliche Unterlagen mitzuliefern.
- Sofern nicht anders vereinbart, gehören auch Ursprungszertifikate zum Lieferumfang.
Sicherheitsdatenblätter
Für Materialien oder Gegenstände, die aufgrund ihrer Eigenschaften besondere Anforderungen an Verpackung, Transport, Lagerung, Handhabung oder Entsorgung stellen, hat der Lieferant spätestens zwei Wochen nach Vertragsbeginn, spätestens jedoch bei Lieferung, vollständig ausgefüllte Sicherheitsdatenblätter sowie Unfallmerkblätter zu übergeben.
Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus fehlenden oder verspätet gelieferten Sicherheitsdatenblättern resultieren. Dies gilt auch für spätere Änderungen.
Vorschriften für externe Unternehmen
Der Lieferant garantiert, dass alle für Montage und Inbetriebnahme eingesetzten Mitarbeitenden ausschliesslich Arbeitsverträgen unterstehen, welche den geltenden schweizerischen Gesetzen sowie allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen oder Normalarbeitsverträgen entsprechen, einschliesslich des Entsendegesetzes.
Diese Verpflichtung gilt ausnahmslos für alle Beschäftigungsformen.
Der Lieferant bestätigt, die relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Entsendegesetz und die Entsendeverordnung, sowie die anwendbaren Gesamtarbeitsverträge zu kennen und bei der Preisgestaltung berücksichtigt zu haben.
Die Vorschriften des Bestellers für externe Unternehmen gelten auch für Mitarbeitende des Lieferanten. Diese müssen beim Betreten der Betriebsstätten einen gültigen Ausweis sowie eine gültige Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung vorweisen können.
Prüfungen und Mängel
- Wir werden die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf Abweichungen von der vereinbarten Menge oder von der vereinbarten Qualität bzw. der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität prüfen. In jedem Fall gelten erkennbare Abweichungen oder Mängel als rechtzeitig gerügt, wenn unsere Mängelanzeige innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Eingang der Ware beim Lieferanten eingeht. Die Anzeige versteckter Mängel gilt in jedem Fall als rechtzeitig, wenn unsere Mängelanzeige innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Entdeckung der Mängel abgesendet wird.
- Mengenabweichungen von +/- 3 Prozent sind zulässig.
- Entsprechen mehr als 20 % der Waren einer Sendung nicht den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsstandards, sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzuweisen. In diesem Fall obliegt es dem Lieferanten, die zurückgewiesene Ware zu prüfen und die Waren einwandfreier Qualität auszusortieren.
- Ist eine vertragliche oder behördliche Abnahmeprüfung am Bestimmungsort oder eine vorläufige Abnahmeprüfung im Werk des Lieferanten vorgeschrieben, trägt der Lieferant die hierdurch entstehenden Kosten der Abnahmeprüfung. Der Lieferant hat den Termin der Abnahmeprüfung mindestens zwei Wochen im Voraus anzukündigen.
- Bei Waren, die nach unseren Spezifikationen herzustellen sind, sind wir berechtigt, nach angemessener vorheriger Ankündigung Prüfungen des Arbeitsfortschritts sowie Abnahmeprüfungen im Herstellungsbetrieb des Lieferanten durchzuführen.
- Wird ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang oder Abnahmeprüfung festgestellt, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war.
Gewährleistungs- und Schadenersatzrechte
- Im Falle von Mängeln stehen uns nach unserer Wahl, unabhängig von weiteren gesetzlichen Ansprüchen, folgende Rechte zu:
a) Verweigerung der Annahme der Ware, Rücktritt vom jeweiligen Vertrag und Rückforderung geleisteter Vorauszahlungen und/oder Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
b) Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten auch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung durch Dritte auf Kosten des Lieferanten, oder
c) Preisminderung oder
d) Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung). - In jedem Fall trägt der Lieferant sämtliche Kosten oder erstattet uns sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Prüfung, Demontage, Remontage, Transport usw.), auch wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft.
- Die Gewährleistungsfrist im Sinne einer maximalen Rügefrist beträgt 24 Monate ab Lieferung der Ware oder des Produkts, in welches die Ware bei unserem Kunden integriert wurde. Sie endet spätestens 36 Monate nach Lieferung der Ware an uns. Gesetzlich längere Fristen bleiben vorbehalten. Klagen aus Gewährleistung wegen Mängeln der Sache verjähren ein Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- Für gelieferte Teile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um die Dauer der Betriebsunterbrechung. Für reparierte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der Reparatur oder – sofern eine Abnahmeprüfung vereinbart wurde – mit der Abnahme neu zu laufen.
- Waren oder Teile davon, die Gegenstand einer Beanstandung sind, verbleiben bis zu ihrem mangelfreien Ersatz oder bis zum vollständigen Wirksamwerden der Vertragsauflösung (Rücktritt vom Vertrag) zu unserer Verfügung und dürfen von uns weiterverwendet werden.
Produkthaftung, Rückrufe, Rückverfolgbarkeit, Versicherung
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Ursache in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich liegt und der Lieferant gegenüber Dritten selbst haftet.
- In diesem Rahmen ist der Lieferant entsprechend seiner Verantwortlichkeit auch verpflichtet, sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die aus oder im Zusammenhang mit einem von uns durchgeführten Produktrückruf entstehen.
- Darüber hinaus hat der Lieferant geeignete Massnahmen zu treffen, um die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Waren sicherzustellen, beispielsweise durch Kennzeichnung der relevanten Produktionschargen mit Chargennummern oder ähnlichem.
- Wir sind berechtigt, Vergleiche mit Anspruchstellern abzuschliessen; die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bleibt hiervon unberührt, sofern die Vergleiche wirtschaftlich notwendig und angemessen sind.
- Der Lieferant verpflichtet sich, für mindestens zehn Jahre nach der jeweiligen Lieferung eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 10 Millionen pro Schadensfall (Personen- und Sachschäden) sowie eine Rückrufkostenversicherung von mindestens CHF 1 Million aufrechtzuerhalten. Für Medizinprodukte der Klassen 1 und 2 oder deren Komponenten ist der Nachweis einer Deckung von mindestens CHF 80 Millionen für Personenschäden sowie mindestens CHF 8 Millionen für Rückrufkosten zu erbringen.
- Der Lieferant tritt hiermit sämtliche Ansprüche gegen seinen Versicherer an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an.
- Auf Verlangen hat der Lieferant einen geeigneten Versicherungsnachweis vorzulegen.
Verletzung von Schutzrechten Dritter
- Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Kosten, Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die uns aufgrund der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Der Lieferant haftet nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass die Waren nach unseren Anweisungen und Spezifikationen hergestellt wurden.
- Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede tatsächliche oder behauptete Verletzung von Rechten Dritter, von der sie Kenntnis erlangen. Der Lieferant unterstützt uns bei der Untersuchung, Abwehr oder Bearbeitung entsprechender Ansprüche, einschliesslich der Bereitstellung sämtlicher Unterlagen, die wir zur Verteidigung benötigen.
- Wählen wir unseren eigenen Rechtsbeistand, übernimmt der Lieferant auch die angemessenen Kosten und Honorare dieser Vertretung. Wählen wir keinen eigenen Rechtsbeistand, ist der Lieferant allein für die Abwehr der betreffenden Ansprüche verantwortlich.
- Im Falle einer dem Lieferanten angezeigten Schutzrechtsverletzung hat dieser alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um uns eine nicht verletzende Bezugsquelle zu sichern. Dies kann insbesondere die Einholung von Lizenzen, die Änderung der Waren oder sonstige Massnahmen umfassen, die erforderlich sind, um eine schutzrechtskonforme Lieferung sicherzustellen.
Eigentum an Materialien und Quellcode
- Bereitstellungen (z. B. Unterlagen wie Zeichnungen, Software, sämtliche Produktionsmittel wie Werkzeuge, Muster, Formen und dergleichen sowie Materialien), die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die der Lieferant auf unsere Kosten beschafft oder herstellt, bleiben oder werden unser Eigentum, sobald sie beschafft oder hergestellt sind. Sämtliche Rechte hieran stehen uns zu.
- Werden diese nicht mehr zur Ausführung von Bestellungen verwendet, sind sie nach unserer Wahl entweder kostenlos an uns zurückzugeben oder zu entsorgen; die Entsorgung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen.
- Sie dürfen weder vervielfältigt, verkauft, verpfändet, sicherungsübereignet, sonstwie belastet, Dritten zugänglich gemacht noch zur Herstellung von Produkten für Dritte verwendet werden.
- Derartige Werkzeuge, Muster, Formen usw. sind vom Lieferanten ordnungsgemäss zu kennzeichnen, zu lagern, zu warten und zum Wiederbeschaffungswert gegen Diebstahl und Elementarschäden zu versichern. Der Lieferant verzichtet auf sämtliche gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte.
- Sofern nicht anders vereinbart, hat der Lieferant nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages auf unser Verlangen sämtliche uns gehörenden Unterlagen, Software oder Produktionsmittel sowie alle davon gefertigten Kopien an uns zurückzugeben oder – bei Unterlagen oder Software – deren Vernichtung oder Löschung schriftlich zu bestätigen. Der Lieferant ist berechtigt, eine Kopie der erhaltenen Unterlagen oder Software zum Zweck der Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten aufzubewahren, sofern diese Kopien als vertrauliche Unterlagen behandelt werden.
- Materialien, die dem Lieferanten zur Verarbeitung oder zum Einbau im Zusammenhang mit der Ausführung einer Bestellung zur Verfügung gestellt werden, bleiben unabhängig von einer Bearbeitung oder Verarbeitung unser Eigentum. Sie sind als solche zu kennzeichnen und bis zur Verarbeitung, Montage oder Installation getrennt zu lagern. Werden von uns zur Verfügung gestellte Materialien durch den Lieferanten beschädigt oder zerstört, hat er uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns spätestens bis zum Ende der ersten Kalenderwoche eines jeden Jahres eine Liste der sich am 31. Dezember des Vorjahres in seinem Besitz befindlichen, uns gehörenden Bereitstellungen zu übermitteln.
- Wir sind berechtigt, die zum Lieferumfang gehörende Software einschliesslich der dazugehörigen Dokumentation in dem für die Nutzung der Ware oder für sonstige vertraglich vorgesehene Zwecke erforderlichen Umfang zu nutzen und Sicherungskopien der vom Lieferanten gelieferten Software anzufertigen.
- Auf unser Verlangen schliesst der Lieferant im Falle seiner Insolvenz mit uns einen Quellcode-Hinterlegungsvertrag (Escrow Agreement) ab.
Vertraulichkeit
- Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche erhaltenen Spezifikationen, Formeln, Rezepte, Berechnungen sowie sonstige Unterlagen und Informationen geheim zu halten und ausschliesslich für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
- Die erhaltenen Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitenden des Lieferanten zugänglich gemacht werden, die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind, und nur in dem für die Lieferung an uns erforderlichen Umfang. Im Falle einer Weiterverarbeitung durch Dritte ist uns der Name und die Adresse des Dritten vorab mitzuteilen. Der Dritte ist ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten. Verletzt der Dritte diese Geheimhaltungspflicht, tritt der Lieferant sämtliche daraus entstehenden Ansprüche an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Erfüllung dieses Vertrages hinaus, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass die betreffende Information entweder allgemein bekannt ist, ohne sein Verschulden allgemein bekannt wird, rechtmässig von einem Dritten erlangt wurde oder dem Lieferanten bereits bekannt war.
- Der Lieferant darf ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zu Werbezwecken auf die Zusammenarbeit mit uns hinweisen.
Nachlieferungen und Ersatzteile
- Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf der Grundlage einzelner Bestellungen, zu wettbewerbsfähigen Bedingungen und für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach Lieferung der Waren mit identischen Waren und/oder den hierfür erforderlichen Ersatzteilen zu beliefern.
- Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion der betreffenden Waren oder Ersatzteile einzustellen, hat er uns hierüber unverzüglich, spätestens jedoch drei (3) Monate vor Produktionsende, zu informieren. Wir sind berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung eine letzte Bestellung zu marktüblichen Bedingungen zu platzieren.
- Die vorstehende Regelung gilt nicht für elektronische Komponenten, sofern hierfür kompatible Ersatzprodukte verfügbar sind.
- Wir sind berechtigt, Ersatzteile für Waren, die nicht durch Schutzrechte des Lieferanten geschützt sind, auch direkt von dessen Unterlieferanten oder von Dritten zu beziehen. Der Lieferant wird sich bemühen, seine Lieferanten und Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
Schutz personenbezogener Daten
- Die Parteien können im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung personenbezogene Daten wie Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder andere personenbezogene Daten austauschen. In diesem Fall verarbeiten beide Parteien diese Daten in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere – sofern anwendbar – mit der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union vom 4. Mai 2016 (EU 2016/679, DSGVO), und stellen sicher, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf diese Daten erhalten.
- Die Parteien behandeln personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei streng vertraulich und verarbeiten diese ausschliesslich zu vertraglichen Zwecken. Die verarbeitende Partei ist für die Rechtmässigkeit der Verarbeitung sowie für den Schutz der Rechte der betroffenen Personen verantwortlich.
Einhaltung von Normen und Gesetzen
- Sofern in einer Bestellung nichts anderes bestimmt ist, garantiert der Lieferant die Einhaltung der Qualitätsnormen ISO 9001, ISO 14001 und ISO 45001 (OHSAS 18001); für Medizinprodukte zusätzlich die Einhaltung der Norm ISO 13485.
- Die Waren müssen zudem den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere bei nicht-medizinischen Produkten den Regelungen zu Konfliktmineralien gemäss Section 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act sowie den REACH Chain of Custody-Regeln des Responsible Jewellery Council; Medizinprodukte müssen der Schweizer Medizinprodukteverordnung (MedDO) sowie der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) entsprechen.
- Dies gilt ebenfalls für die Einhaltung sämtlicher Gesetze, Verordnungen und Normen im Bereich des Umweltschutzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und der Richtlinien 2011/65/EU und 2017/2102/EU (RoHS).
- Der Lieferant darf weder aktiv noch passiv, weder direkt noch indirekt, Bestechung betreiben, Kinderarbeit einsetzen oder in sonstiger Weise grundlegende Menschenrechte von Mitarbeitenden verletzen.
Schlussbestimmungen
- Untervergaben der Konstruktion oder Herstellung der Waren, ganz oder in wesentlichen Teilen, sowie die Auswahl von Subunternehmern durch den Lieferanten bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Eine solche Untervergabe entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemässe Vertragserfüllung.
- Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant Rechte und Pflichten aus einem Liefer- oder Dienstleistungsvertrag weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten oder übertragen.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder des Vertrages von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde als unwirksam oder nicht durchsetzbar erachtet werden, gilt diese Bestimmung als aufgehoben, während die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam bleiben. Die Parteien werden die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung erforderlichenfalls durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung mit vergleichbarem wirtschaftlichem Zweck ersetzen, ohne den Inhalt dieser Bedingungen wesentlich zu verändern. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken.
- Ein Unterlassen oder Verzögern der Ausübung eines uns nach diesen Bedingungen zustehenden Rechts stellt keinen Verzicht auf dieses Recht dar.
- Mitteilungen per Telefax oder in elektronischer Form (z. B. über das Internet, einschliesslich EDI, E-Mail usw.) gelten ebenfalls als schriftlich.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Grenzüberschreitende Verträge mit uns unterliegen dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und – soweit das CISG keine Regelung enthält – dem schweizerischen Recht.
- Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung oder einem sonstigen Vertrag zwischen den Parteien ist unser Geschäftssitz in Biel/Bienne, Schweiz. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht zu erheben.